Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elektroservice Löffelberger GmbH
Dr.-Franz-Burda-Straße 3, 5081 Anif
I. Geltung
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (AGB); gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
II. Angebot/Vertragsabschluss
Alle unsere Angebote sind unverbindlich. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich.
Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen vom Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
III. Preis
Alle von uns genannten Preise sind nicht als Pauschalpreise zu sehen und sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Für von Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir hiermit gesondert beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltvereinbarung angemessen zu vergüten.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, ist ein Drittel des Entgeltes bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Bei unternehmerischen Kunden sind wir zusätzlich berechtigt den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schaden zu begehren.
Für zur Einbringlichmachung offener Forderungen notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
V. Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige Änderungen oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Veränderungen unserer Leistungs- und Lieferverpflichtung gelten gegenüber unternehmerischen Kunden vorweg genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (zB. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur etc.).
VI. Schadenersatz/Gewährleistung und Garantien
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen.
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen erhaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über den Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
Die Gewährleistung für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (zB. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angaben von Gründen verweigert hat. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. Zur Mängelbehebungen sind von seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. Im Falle, dass die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt sind, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
VII. Forderungsabtretung
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen.
VIII. Zurückbehaltung
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so dürfen Forderung gegen uns nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung abgetreten werden.
IX. Gerichtsstand, Rechtswahl
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (5081 Anif). Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder zukünftigen Verträge zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht.
X. Allgemeines
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. In diesem Fall verpflichten wir uns schon jetzt sowie der unternehmerische Kunde, gemeinsam –ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
Sofern es sich beim Kunden um einen Konsumenten (Letztverbraucher) handelt, gelten die vorstehenden Bestimmungen nicht, soweit sie zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzes widersprechen.
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung der Geschäftsbedingung bedarf der Schriftform und Unterfertigung durch sämtliche Parteien. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Insbesondere bedürfen Mängelrügen der Schriftform.
XI. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns uns gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Warenrückgabe sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändung – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zu vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde. Zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
XII. Lieferfrist und Termin
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB. Schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt hat. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat nachweislich schriftlich unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
XIII. Mitwirkungspflicht des Kunden
Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstiger Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit- unsere Leistung nicht mangelhaft.
Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen.
Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
XIV. Gefahrtragung
Die Gefahr für von uns angeleiferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
XV. Beigestellt Geräte/Materialien
Werden Geräte oder sonstige Materialen vom Kunden bereit gestellt, sind wir berechtigt dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Wertes der beigestellten Geräte bzw. des Materials berechnen. Solche von Kunden beigestellte Geräte oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
XVI. Vertragsrücktritt
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungspflichten entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurück zu behalten und Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zutreten.